BGH - Beschluss vom 25.09.2008
IX ZB 233/04
Normen:
InsVV § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 45/04
AG Norderstedt, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 66 IN 346/02

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Belastung von Vermögensgegenständen

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 233/04

DRsp Nr. 2008/19660

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Belastung von Vermögensgegenständen

Vermögensgegenstände, an denen Rechte Dritter gem. § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter nur mit dem Wertüberschuss vergütungswirksam, der zur Abfindung oder Befriedigung dieser Rechte nicht erforderlich ist, sofern die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters nicht in erheblichem Umfang durch diese Gegenstände in Anspruch genommen wurde. Auch ein Grundstück oder Grundstücksbruchteil, für den der Übertragungsanspruch eines Dritten im Grundbuch vorgemerkt ist, gehört nicht zur Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung (BGH - IX ZB 39/05 - 13.03.2008).

Normenkette:

InsVV § 1 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel des Schuldners sind zulässig und begründet. Die Vorinstanzen haben die Vergütung des am 29. September 2003 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer überhöhten Berechnungsgrundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist.