BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZB 179/07
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 litt. b § 3 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 263
DZWIR 2009, 248
EWiR 2008, 761
MDR 2009, 168
NJW-Spezial 2009, 22
NZI 2009, 49
RVGreport 2009, 40
Rpfleger 2009, 169
WM 2008, 2299
ZIP 2008, 2222
ZInsO 2008, 1262
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 535/06
AG Saarbrücken, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 91/02

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 179/07

DRsp Nr. 2008/20757

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

»Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Ausgaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht wurden, die für die Unternehmensfortführung verwendet wurden.«

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 litt. b § 3 Abs. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat das Unternehmen der Schuldnerin weitergeführt und dadurch eine freie Insolvenzmasse von rund einer halben Million Euro erwirtschaftet. Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse erfolgte frühestens zum 31. Oktober 2002.