LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.06.2012
16 Sa 2205/11
Normen:
BGB § 328 Abs. 2; InsO § 115; InsO § 116; AltTZG § 8a;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 592/11

Berechtigung des Arbeitnehmers an auf einem Treuhandkonto zur Sicherung der Altersteilzeit hinterlegten Beträgen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 2205/11

DRsp Nr. 2012/21136

Berechtigung des Arbeitnehmers an auf einem Treuhandkonto zur Sicherung der Altersteilzeit hinterlegten Beträgen

1. Bei einer zur Sicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit vereinbarten doppelseitigen Treuhand werden die zu sichernden Vermögenswerte einerseits zur Verwaltung durch den Treuhänder ausgegliedert (Verwaltungstreuhand) und wird andererseits im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter i.S. von § 328 BGB eine besondere Sicherungstreuhand begründet, die durch den Eintritt des Insolvenzfalls beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe und Verwertung des Treuhandvermögens vorsieht. 2. Ist eine solche doppelseitige Treuhand vereinbart worden, so ist nicht davon auszugehen, dass mit der Insolvenz neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt der Verwaltungstreuhand auch die Sicherungstreuhand nach §§ 115, 116 InsO erlischt.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. August 2011 - 9 Ca 592/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 2; InsO § 115; InsO § 116; AltTZG § 8a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Investmentkonto für die Klägerin hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört.