Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 13.06.2005 über das Vermögen des Ar... R... (demnächst: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 10, 11 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte der Schuldner am 06.05.2005 (Bl. 46 - 48 d.A.).
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