OLG Brandenburg - Urteil vom 13.07.2011
7 U 164/10
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; EGInsO Art. 104;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 320/08

Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Anfechtung nach vorangegangener Einstellung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 7 U 164/10

DRsp Nr. 2012/22941

Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Anfechtung nach vorangegangener Einstellung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

Da gem. Art. 104, 106 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen nur insoweit anwendbar sind, als die Rechtshandlungen nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen waren, ist im Geltungsbereich der früheren Gesamtvollstreckungsordnung die 2-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 GesO zu beachten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; EGInsO Art. 104;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 13.06.2005 über das Vermögen des Ar... R... (demnächst: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 10, 11 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte der Schuldner am 06.05.2005 (Bl. 46 - 48 d.A.).