Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 01. September 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E H GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden, die am 16. Juli 2013 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
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