OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.04.2016
I-23 W 45/15
Normen:
ZPO § 269 Abs. 6; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1528
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 69/15

Berechtigung des Insolvenzverwalters zur klageweisen Durchsetzung eines Anspruchs nach früherer Klagerücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen I-23 W 45/15

DRsp Nr. 2016/9020

Berechtigung des Insolvenzverwalters zur klageweisen Durchsetzung eines Anspruchs nach früherer Klagerücknahme

Hat der Insolvenzverwalter einen zur Masse gehörenden Anspruch klageweise verfolgt und hat er die Klage zu einem späteren Zeitpunkt zurück genommen, so ist der Klagegegner auch dann gem. § 269 Abs. 6 ZPO berechtigt, die Einlassung auf die Klage zu verweigern, solange die Kosten nicht gezahlt sind, wenn Masseunzulänglichkeit besteht und der Insolvenzverwalter nicht in der Lage ist, die im Ausgangsrechtsstreit festgesetzten Kosten zu bezahlen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 6; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 01. September 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E H GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden, die am 16. Juli 2013 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.