SchlHOLG - Urteil vom 29.06.2016
9 U 22/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; InsO § 81; InsO § 82; InsO § 116;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 148/15

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner veranlassten Überweisung

SchlHOLG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 22/16

DRsp Nr. 2016/15115

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner veranlassten Überweisung

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner persönlich aus einem massebefangenen Kontoguthaben veranlassten Überweisung vollzieht sich im Verhältnis zwischen der Masse und dem Überweisungsempfänger, wenn die Bank gemäß § 82 InsO von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens befreit worden ist; dem steht die (insolvenzrechtliche) Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nicht entgegen. Orientierungssätze: Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner persönlich veranlassten Überweisungsauftrags

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.059,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. 3.