SchlHOLG - Beschluss vom 04.02.2011
16 W 13/11
Normen:
ZPO § 308; ZPO § 319; InsO § 302;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 67/10

Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Beginn der Rechtsmittelfrist bei Berichtigung des Urteils

SchlHOLG, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 16 W 13/11

DRsp Nr. 2011/10787

Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Beginn der Rechtsmittelfrist bei Berichtigung des Urteils

1. Stellt das Landgericht in einem Versäumnisurteil in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Klageantrag fest, dass (im Tenor näher bezeichnete) Forderungen des Klägers aus unerlaubter Handlung resultieren, obwohl der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm um den Ausschluss von Forderungen von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO geht, so liegt in dem Fehlen der Wörter "vorsätzlich begangenen" eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt werden kann, dass es im Hauptausspruch des Tenors am Ende heißt: "... aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren".