BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZB 109/12
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 321; ZPO § 568 S. 2; InsO § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 46
NZI 2014, 334
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 64 IN 165/09
LG Gießen, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 13/12

Berichtigung eines Beschlusses bei versehentlicher Nichtaufnahme der Zulassung einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 109/12

DRsp Nr. 2014/3554

Berichtigung eines Beschlusses bei versehentlicher Nichtaufnahme der Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 1. November 2012, wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.793,86 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 321; ZPO § 568 S. 2; InsO § 4;

Gründe

I.

Rechtsanwalt R. war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen der WMG GmbH (Schuldnerin). In zahlreichen Verfahren hatte er an die B. GmbH und an die BR. GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sowie an die Re. Darlehen ausgereicht. Gesellschafterin der B. GmbH war die BRC GmbH, die im Jahr 2008 zur BR. GmbH umfirmierte und deren einziger Gesellschafter Rechtsanwalt R. selbst war. Gleichzeitig war Rechtsanwalt R. geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH. Die Re. ist infolge des Ausscheidens des vorletzten Partners zum 31. Dezember 2006 aufgelöst worden, alle Anteile sind Rechtsanwalt R. als letztem verbliebenen Partner zugewachsen.