Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen sind, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Beklagte innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO keine Erklärung gemäß § 190 InsO abgegeben hat.
Von Rechts wegen
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