Die am 13.08.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 31.07.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen und lediglich die Kostenschuld des Klägers festgestellt, weil dieser sich mit Erfolg auf das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis berufen kann.
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