OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.10.2002
10 W 91/02
Normen:
ZPO § 104 ; InsO § 210 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.07.2002

Berücksichtigung des aus § 210 InsO folgenden Vollstreckungshindernisses bereits im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 10 W 91/02

DRsp Nr. 2003/11875

Berücksichtigung des aus § 210 InsO folgenden Vollstreckungshindernisses bereits im Kostenfestsetzungsverfahren

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 104 ; InsO § 210 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 13.08.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 31.07.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Rechtspfleger hat zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen und lediglich die Kostenschuld des Klägers festgestellt, weil dieser sich mit Erfolg auf das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis berufen kann.