BGH - Beschluss vom 17.03.2011
IX ZR 150/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 145 Abs. 2 Nr. 1; WG Art. 13 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 38/09
OLG Hamm, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 201/09

Berücksichtigung des maßgeblichen Schriftsatzes bei Einreichung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 150/10

DRsp Nr. 2011/6697

Berücksichtigung des maßgeblichen Schriftsatzes bei Einreichung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht dazu, alle Einzelpunkte eines Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.2. Ein Gericht braucht einen Schriftsatz nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wird und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverkündung zum Gegenstand hat.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 78.750 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 145 Abs. 2 Nr. 1; WG Art. 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

a)

Soweit das Berufungsgericht eine Übertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Gehörsverletzung aus.