Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 78.750 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Verstöße gegen Art.
a)
Soweit das Berufungsgericht eine Übertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Gehörsverletzung aus.
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