Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasserverluste aus einer undichten Leitung.
Die Beklagte hat im Betriebsgebäude der Klägerin Wasserleitungen und Sanitäranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der Streithelferin der Klägerin über das Betriebsgelände verlegte Hauptleitung für das Wasser an die Hausleitungen und den Hauptanschluß angeschlossen. In die nach Fertigstellung erforderliche Druckprüfung hat die Beklagte nur die Hausleitungen einbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung.
Die Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbindungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezialschlüssel nicht besaß. Das hatte sie zwar dem Architekten der Klägerin mitgeteilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlüssel zu besorgen, ist sie aber nicht nachgekommen.
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