BGH - Urteil vom 18.04.2002
VII ZR 70/01
Normen:
BGB §§ 254 278 635 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3326
NJW 2002, 3326
NJW-RR 2002, 1175
NZBau 2002, 514
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen VII ZR 70/01

DRsp Nr. 2002/7181

Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten

Der Auftragnehmer kann bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegen halten, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt, da der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Aufsicht schuldet und der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe sein kann.

Normenkette:

BGB §§ 254 278 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasserverluste aus einer undichten Leitung.

Die Beklagte hat im Betriebsgebäude der Klägerin Wasserleitungen und Sanitäranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der Streithelferin der Klägerin über das Betriebsgelände verlegte Hauptleitung für das Wasser an die Hausleitungen und den Hauptanschluß angeschlossen. In die nach Fertigstellung erforderliche Druckprüfung hat die Beklagte nur die Hausleitungen einbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung.

Die Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbindungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezialschlüssel nicht besaß. Das hatte sie zwar dem Architekten der Klägerin mitgeteilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlüssel zu besorgen, ist sie aber nicht nachgekommen.