BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZB 101/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 123
NZI 2010, 578
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 820/08
AG Chemnitz, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1401 IK 3818/06

Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 101/09

DRsp Nr. 2009/26235

Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

1. Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. 2. § 850c Abs. 4 ZPO ist im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufstätig. Er erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar 2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. März 2008 heiratete der Schuldner wieder.