Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 EUR festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufstätig. Er erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar 2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. März 2008 heiratete der Schuldner wieder.
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