BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZR 73/04
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 19.02.2004

Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 73/04

DRsp Nr. 2005/12464

Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

Ergibt sich aus der Aussage eines Zeugen ein in neuer insolvenzrechtlicher Anfechtungsgrund, so ist das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien einen Hinweis auf einen weiteren, von ihm bisher noch nicht angesprochenen und aus dem Prozessstoff auch nicht ersichtlichen Anfechtungsgrund zu geben.

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).