BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 60/07
Normen:
InsO § 59 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 5422/04
AG Leipzig, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 449/99

Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 60/07

DRsp Nr. 2008/20788

Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz

Hat das Beschwerdegericht die Bestätigung der Entlassung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht zu überprüfen, so ist das Beschwerdegericht nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Es ist daher nicht gehindert, seine Entscheidung auf andere Gründe als erstinstanzlich geltend gemacht zu stützen.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.