BGH - Beschluss vom 06.04.2017
IX ZB 23/16
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
ZInsO 2017, 982
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IN 1429/11
LG Karlsruhe, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 280/15

Berücksichtigung von Masseverbindlichkeiten für die Ermittlung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 23/16

DRsp Nr. 2017/5317

Berücksichtigung von Masseverbindlichkeiten für die Ermittlung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Die aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten sind auch für die Bewertung der Insolvenzmasse von Bedeutung, nach der sich die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt. Der Sache nach handelt es sich bei der Begleichung dieser Masseverbindlichkeiten um die Abwicklung der Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.691,33 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2;

Gründe

I.