BGH - Beschluß vom 16.06.2005
IX ZB 186/03
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 629
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 01.07.2003

Berücksichtigung von nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenständen bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 186/03

DRsp Nr. 2005/12460

Berücksichtigung von nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenständen bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Massegegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, sind bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich in nennenswertem Umfang mit diesem beschäftigt hat.2. Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tätigkeit" vorliegt, Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall und einer Überprüfung in der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der F. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002.