I. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der F. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002.
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