BGH - Urteil vom 15.02.2012
VIII ZR 166/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 1124 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 393
MietRB 2012, 97
NJW-RR 2012, 525
ZMR 2012, 432
Vorinstanzen:
AG Wolgast, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 424/06
LG Stralsund, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 196/07

Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss

BGH, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 166/10

DRsp Nr. 2012/4899

Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 9. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1124 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger war im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Wolgast vom 20. Juni 2011, in dem er zugleich zur Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreits ermächtigt worden ist, Zwangsverwalter über das Grundstück S. straße in H. . Er begehrt von der Beklagten die Räumung des Grundstücks. Diese hatte das mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaute Grundstück durch Vertrag vom 28. Dezember 2001 zu einer monatlichen Miete von 1.480 € von den damaligen Grundstückseigentümern (im Folgenden: Vermieter) gemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages war allein das Hinterhaus nutzbar, während das Vorderhaus noch nicht saniert war. In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage heißt es unter anderem: