BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZB 215/07
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 600
DZWIR 2009, 335
MDR 2009, 653
ZIP 2009, 685
ZInsO 2009, 536
Vorinstanzen:
LTG Dresden, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 827/07
AG Dresden, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 533 IN 1293/07

Beschwer des kostenbefreiten Landes durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung bei Anfall gerichtlicher Auslagen

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 215/07

DRsp Nr. 2009/5855

Beschwer des kostenbefreiten Landes durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung bei Anfall gerichtlicher Auslagen

Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.379,67 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.