Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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