BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZB 271/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 70; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2164/08
AG Würzburg, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 405/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gem. § 70 S. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 271/08

DRsp Nr. 2009/15982

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gem. § 70 S. 1 InsO

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 70; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).