BGH - Beschluss vom 24.05.2012
IX ZB 226/10
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; InsO § 309 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 910 IK 692/10
LG Hannover, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 39/10

Beschwerde gegen Versagung der Ersetzung der Zustimmung von Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 226/10

DRsp Nr. 2012/11089

Beschwerde gegen Versagung der Ersetzung der Zustimmung von Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan

Zweifel am Bestehen einer Forderung des Schuldners gehen nicht zu Lasten des Gläubigers, wenn der Gläubiger gemäß § 309 Abs. 3 InsO Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen der vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; InsO § 309 Abs. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).