BGH - Beschluß vom 13.06.2006
IX ZB 262/05
Normen:
KWG § 37 ; InsO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1701
BGHReport 2006, 1327
InVo 2006, 423
MDR 2007, 51
NJW-RR 2006, 1423
NZG 2007, 705
NZI 2006, 594
WM 2006, 1588
ZIP 2006, 1454
ZInsO 2006, 825
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 92/05
AG Hamburg, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 312/05

Beschwerdebefugnis des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stellung des Insolvenzantrags durch den bestellten Abwickler

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 262/05

DRsp Nr. 2006/20129

Beschwerdebefugnis des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stellung des Insolvenzantrags durch den bestellten Abwickler

»Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einlegen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.«

Normenkette:

KWG § 37 ; InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: Bundesanstalt) der in der Rechtsform einer AG & Co. KG geführten Schuldnerin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, Finanzkommissionsgeschäfte gewerbsmäßig zu betreiben und hierfür zu werben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG wurde Rechtsanwalt H. zum Abwickler der von der Schuldnerin ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG betriebenen Bankgeschäfte bestellt. Ihm wurden die in dem Bescheid näher bezeichneten Befugnisse eingeräumt. Die Verfügung ist nicht bestandskräftig.