BGH - Beschluss vom 16.05.2012
IX ZB 49/12
Normen:
InsO § 34 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 44/11
LG Düsseldorf, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 106/12

Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 49/12

DRsp Nr. 2012/10751

Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung, die nach dem 26. Oktober 2011 erlassen wurde, ist nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 330 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7;

Gründe