BGH - Beschluß vom 02.03.2006
IX ZB 225/04
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 474
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8873/04
AG München, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IN 2168/00

Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 225/04

DRsp Nr. 2006/7770

Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters

Der Schuldner kann im Insolvenzverfahren nicht die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen. Ein von ihm gestellter unzulässiger Antrag kann allenfalls als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis eingeräumt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe: