BGH - Beschluß vom 05.08.2002
IX ZB 285/02
Normen:
InsO § 59 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung der Abberufung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IX ZB 285/02

DRsp Nr. 2002/14100

Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung der Abberufung des Insolvenzverwalters

§ 59 Abs. 2 InsO begründet kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hat.

Normenkette:

InsO § 59 ;

Gründe:

Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.

Vorinstanz: LG München I,