Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.
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