BGH - Beschluss vom 05.02.2009
IX ZB 230/07
Normen:
InsO § 174; InsO § 217; InsO § 231 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 3; InsO § 248; InsO § 250; InsO § 253; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 531
DZWIR 2009, 331
MDR 2009, 590
NJW-RR 2009, 839
NZI 2009, 230
Rpfleger 2009, 409
WM 2009, 518
ZIP 2009, 480
ZInsO 2009, 478
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/07
AG Frankfurt/Main, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 300/05

Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Möglichkeit eines Ausschlusses der Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan; Möglichkeit einer Abweichung des Insolvenzplans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 230/07

DRsp Nr. 2009/4762

Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Möglichkeit eines Ausschlusses der Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan; Möglichkeit einer Abweichung des Insolvenzplans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht

a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 174; InsO § 217; InsO § 231 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 3; InsO § 248; InsO § 250; InsO § 253; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes Wertpapierhandelsunternehmen. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P.".