Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
Die Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes Wertpapierhandelsunternehmen. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P.".
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