Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei Fällen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen hat es den Angeklagten W. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in zwei Fällen und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsgewährung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen III 2 und 3 der Urteilsgründe mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
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