BGH - Beschluss vom 16.02.2023
IX ZR 21/22
Normen:
InsO § 182;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 237/15
OLG Karlsruhe, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 37/21

Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung

BGH, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen IX ZR 21/22

DRsp Nr. 2023/5074

Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung

Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.

Normenkette:

InsO § 182;

Gründe

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).