LG Stuttgart, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 393/16
OLG Stuttgart, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 148/17
Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger; Erfordernis eines förmlichen Beschlusses der Gläubigerversammlung über Bestimmungen bzgl. der Stelle und der Bedingungen zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten; Führen eines Anderkontos (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto
BGH, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen IX ZR 47/18
DRsp Nr. 2019/5082
Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger; Erfordernis eines förmlichen Beschlusses der Gläubigerversammlung über Bestimmungen bzgl. der Stelle und der Bedingungen zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten; Führen eines Anderkontos (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto
Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.BGB § 280 Abs. 1
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.