BGH - Beschluss vom 21.01.2009
Xa ARZ 273/08
Normen:
HGB § 128; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 38 Abs. 1; ZPO § 240 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 22/08

Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz eines Beklagten; Gerichtsstand des Erfüllungsorts

BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen Xa ARZ 273/08

DRsp Nr. 2009/3500

Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz eines Beklagten; Gerichtsstand des Erfüllungsorts

1. Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gem. § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen einen von mehreren Beklagten unterbrochen ist. 2. Eine ARGE kann nur dann i.S. von § 38 Abs. 1 ZPO einen Gerichtsstand wirksam vereinbaren, wenn sie selbst Kaufmannseigenschaft hat, also als OHG rechtlich einzuordnen ist.

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Verden bestimmt.

Normenkette:

HGB § 128; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 38 Abs. 1; ZPO § 240 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung in Höhe von 41.254,71 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemeinschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Die Beklagte zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden; die Beklagte zu 3 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Stuttgart.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe mit der Beklagten zu 1 im Oktober 2005 einen Vertrag über die Betankung von Lkw und Geräten in Henningsdorf und Eberswalde geschlossen. In ihren auf der Rückseite des Angebots abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei bestimmt: