BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 273/11
Normen:
InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 353
NZI 2012, 666
WM 2012, 1136
ZIP 2012, 1096
ZInsO 2012, 969
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 374/11
LG Bautzen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 33/11

Bestimmung des Insolvenzgerichts als zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 273/11

DRsp Nr. 2012/9731

Bestimmung des Insolvenzgerichts als zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung

Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.

Tenor

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und Rechtsbeschwerdeführer (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem am 1. März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er beabsichtigt, ein Fahrzeug des Schuldners zur Masse zu ziehen und zu verwerten. Der Schuldner hat auf Anfragen nicht reagiert, auch nicht auf das Angebot, das Fahrzeug gegen Zahlung von 300 € aus der Masse zu übernehmen.