OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2003
15 AR 35/03
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 262
OLGReport-Karlsruhe 2004, 336
ZIP 2004, 1476
ZInsO 2004, 511
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 144/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 104 IN 2987/03

Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts - Zuständigkeitserschleichung durch missbräuchlichen Verweisungsantrag?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 15 AR 35/03

DRsp Nr. 2004/5702

Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts - Zuständigkeitserschleichung durch missbräuchlichen Verweisungsantrag?

»1. Seine örtliche Zuständigkeit hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen. Art. und Umfang der Ermittlungen richten sich nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Ein Verweisungsbeschluss des Insolvenzgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit ist nicht schon deshalb ohne Bindungswirkung, weil das Gericht seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Antragstellers zugrundegelegt hat, ohne diese durch weitere Ermittlungen zu überprüfen. 3. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitserschleichung durch einen missbräuchlichen Verweisungsantrag ist im Insolvenzverfahren nicht auszuschließen. An der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen kann eine solche Möglichkeit jedoch idR nichts ändern.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.