BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZR 239/07
Normen:
InsO § 184;
Fundstellen:
BGHZ 183, 77
DB 2010, 47
DStR 2010, 179
DZWIR 2010, 123
EWiR § 322 ZPO 1/2010, 199
NJW 2010, 2210
NZI 2010, 69
VersR 2010, 409
WM 2010, 39
ZIP 2010, 150
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 537/07
LG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/05

Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZR 239/07

DRsp Nr. 2009/28048

Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Der Streitwert einer Feststellungsklage über eine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Forderung bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses auf 8.154,27 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 184;

Gründe