Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die J. Sc. & S. KG hatte mit der Klägerin eine Warenkreditversicherung abgeschlossen, in die ab dem 1. Januar 1995 auch die Beklagte einbezogen war. Versichert sind Ausfälle von Forderungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Westeuropa entstehen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung der Beklagten zugrunde (AVB Warenkredit 1984, übereinstimmend mit den in VerBAV 1984, 98 veröffentlichten AVB Warenkredit 1984).
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