BayObLG - Beschluss vom 14.01.1997
1Z AR 96/96
Normen:
ZVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 112
KTS 1997, 330
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen K 299/96

Bestimmung des Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung bei in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegenen Grundstücken

BayObLG, Beschluss vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 96/96

DRsp Nr. 2005/14973

Bestimmung des Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung bei in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegenen Grundstücken

»Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts, wenn eines der zu versteigernden Grundstücke aus Flurstücken in verschiedenen Gemarkungen gebildet ist.«

Normenkette:

ZVG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Schuldner ist im Grundbuch des Amtsgerichts Kelheim als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, der aus den Flurstücken 3192, 3200, 3180 und 3180/3 der Gemarkung V sowie dem Flurstück 388/4 der Gemarkung M besteht. Die Flurstücke 3180 und 388/4 liegen zwar in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, bilden aber ein Grundstück. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge und Steuerschulden. Die Gläubigerin zu 1 hat beantragt, das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

2. a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als zunächst höheres Gericht (§ 2 ZVG, § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 AGGVG) zur Entscheidung berufen, weil die in Betracht kommenden Amtsgerichte Regensburg und Landshut, in deren Versteigerungsbezirken der von der Zwangsversteigerung betroffene Grundbesitz jeweils zum Teil belegen ist, zu verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken gehören (BayObLGZ 1974, 15).