1. Der Schuldner ist im Grundbuch des Amtsgerichts Kelheim als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, der aus den Flurstücken 3192, 3200, 3180 und 3180/3 der Gemarkung V sowie dem Flurstück 388/4 der Gemarkung M besteht. Die Flurstücke 3180 und 388/4 liegen zwar in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, bilden aber ein Grundstück. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge und Steuerschulden. Die Gläubigerin zu 1 hat beantragt, das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
2. a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als zunächst höheres Gericht (§ 2 ZVG, § 8 Abs. 1 EGGVG, Art.
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