BGH - Beschluss vom 14.01.2016
IX ZB 57/15
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 182;
Fundstellen:
DZWIR 2016, 288
DZWIR 26, 288
MDR 2016, 300
NJW-RR 2016, 433
NZI 2016, 167
NZI 2016, 7
WM 2016, 365
ZInsO 2016, 408
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 3496/14
OLG München, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 927/15

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Maßgeblichkeit des zu erwartenden Betrags zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen IX ZB 57/15

DRsp Nr. 2016/2938

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Maßgeblichkeit des zu erwartenden Betrags zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen

InsO § 182 Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: Bis zu 1.500 €.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 182;

Gründe

I.