BGH - Beschluß vom 22.02.1995
XII ARZ 2/95
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 329 Abs. 2 S. 1, § 606 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8
DRsp IV(408)187Nr. 4b (Ls)
EzFamR ZPO § 36 Nr. 12
EzFamR aktuell 1995, 195
FamRZ 1995, 551
MDR 1995, 739
NJW-RR 1995, 641
Vorinstanzen:
AG Amberg,

Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen XII ARZ 2/95

DRsp Nr. 1995/4152

Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses

»Vor der letzten nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Mitteilung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses an die Beteiligten kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht in Betracht, weil es an einer "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärung im Sinne dieser Vorschrift fehlt.«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 329 Abs. 2 S. 1, § 606 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Angehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten sie in den Vereinigten Staaten; dort befinden sich auch jetzt noch ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Seit der Trennung hält sich die Antragstellerin in der Bundesrepublik auf; der Antragsgegner ist zur Zeit als Angehöriger der US-Streitkräfte in Korea stationiert.

Die Antragstellerin begehrt Scheidung der Ehe, Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf sich und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre an das Amtsgericht Darmstadt (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) gerichtete Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 20. Dezember 1993 im Wege der Rechtshilfe zugestellt.