BGH - Urteil vom 07.03.2002
IX ZR 293/00
Normen:
BGB §§ 162 269 Abs. 1 § 270 Abs. 4 § 364 Abs. 2 § § 320, 397 ; ZPO § 843 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 419
DB 2002, 1655
InVo 2002, 333
KTS 2002, 543
MDR 2002, 967
NJW 2002, 1788
WM 2002, 999
ZIP 2002, 840
ZVI 2002, 110
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Bestreiten des Zugangs eines Schecks durch den Gläubiger; Einhaltung der Frist zur Sperrung

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen IX ZR 293/00

DRsp Nr. 2002/5130

Bestreiten des Zugangs eines Schecks durch den Gläubiger; Einhaltung der Frist zur Sperrung

»1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre. 2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt. 3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.«

Normenkette:

BGB §§ 162 269 Abs. 1 § 270 Abs. 4 § 364 Abs. 2 § § 320, 397 ; ZPO § 843 ;

Tatbestand: