Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2003 weist keine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, indem es den Insolvenzverwalter nicht als Beteiligten aufführt. Der Insolvenzverwalter ist in dem vorliegenden Verfahren, das die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zum Gegenstand hat, weder materiell noch formell Beteiligter.
Beteiligter im materiellen Sinne ist jede Person, deren Rechte und Pflichten durch die zu erwartende Entscheidung unmittelbar betroffen werden oder betroffen werden können (vgl. etwa Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 6 Rn. 18 m.w.N.). Hier hat das Insolvenzgericht den Rechtsbeschwerdeführer von Amts wegen entlassen. Der Insolvenzverwalter hat selbst weder ein Antragsrecht (vgl. § 70 InsO) noch ein Anhörungsrecht und ist auch sonst durch die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses nicht in seinen Rechten oder im Hinblick auf die von ihm verwaltete Insolvenzmasse betroffen.
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