BAG - Urteil vom 20.04.2004
3 AZR 297/03
Normen:
BetrAVG §§ 1 (a.F.) 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 476
BAGE 110, 176
BAGReport 2005, 39
BB 2004, 2360
DB 2004, 2432
MDR 2004, 1426
NZA 2005, 927
VersR 2005, 294
ZIP 2004, 2070
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 954/02
ArbG Köln, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3134/01

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitnehmerstatus - Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft; Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit für ein Unternehmen; Insolvenzschutz

BAG, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 297/03

DRsp Nr. 2004/15745

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitnehmerstatus - Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft; Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit für ein Unternehmen; Insolvenzschutz

»Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit auf Grund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugute kommt.«

Orientierungssätze: 1. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung muss der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur für Versorgungsanwartschaften eintreten, die gesetzlich unverfallbar sind. 2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit auf Grund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugute kommt.