LAG Köln, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 954/02
ArbG Köln, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3134/01
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitnehmerstatus - Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft; Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit für ein Unternehmen; Insolvenzschutz
BAG, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 297/03
DRsp Nr. 2004/15745
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitnehmerstatus - Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft; Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit für ein Unternehmen; Insolvenzschutz
»Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit auf Grund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugute kommt.«
Orientierungssätze:1. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung muss der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 2BetrAVG nur für Versorgungsanwartschaften eintreten, die gesetzlich unverfallbar sind.2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit auf Grund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugute kommt.
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