»1. Überträgt der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand.2. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterfällt keiner tarifvertraglichen Ausschlußfrist.«
Orientierungssätze:1. Mit der Übertragung der Rechte aus einer zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen, vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft des Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber diesem eine Befriedigung, auf die er keinen Anspruch hat.2. Erfolgt die Übertragung innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, so unterliegt sie ohne weitere Voraussetzung der Insolvenzanfechtung.
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