BAG - Urteil vom 18.03.2009
10 AZR 281/08
Normen:
BGB § 177 Abs. 2 Satz 2; BGB § 108 Abs. 2 Satz 2; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 415 Abs. 2 Satz 2; BGB § 416 Abs. 1 Satz 2; BGB § 455 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 83
ArbRB 2009, 191
AuA 2009, 487
AuR 2009, 225
BAGE 130, 21
DB 2009, 1186
JuS 2009, 1061
MDR 2009, 933
NJW 2009, 2475
NZA 2009, 601
ZIP 2009, 1178
ZInsO 2009, 1213
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1184/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1504/07

Betriebliche Übung und gegenläufige betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld; Schweigen als Willenserklärung bzw. fingierte Willenserklärung; Aufgabe der Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 281/08

DRsp Nr. 2009/10241

Betriebliche Übung und gegenläufige betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld; Schweigen als Willenserklärung bzw. fingierte Willenserklärung; Aufgabe der Rechtsprechung

1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht. 2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).