LAG Köln, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1184/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1504/07
Betriebliche Übung und gegenläufige betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld; Schweigen als Willenserklärung bzw. fingierte Willenserklärung; Aufgabe der Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 281/08
DRsp Nr. 2009/10241
Betriebliche Übung und gegenläufige betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld; Schweigen als Willenserklärung bzw. fingierte Willenserklärung; Aufgabe der Rechtsprechung
1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).
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