LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.08.2002
5 Sa 534/02
Normen:
InsO § 122 Abs. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 ; KSchG § 10 Abs. 1 ; KSchG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 572
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 356/01

Betriebsänderung durch Insolvenzverwalter ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 534/02

DRsp Nr. 2004/6025

Betriebsänderung durch Insolvenzverwalter ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren

»1. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass eine geplante Betriebsänderung ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren durchgeführt wird. Entlässt er aber Arbeitnehmer, ohne von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, ist er in aller Regel zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG verpflichtet.2. Ausnahmen sind in der Insolvenz nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, etwa wenn bereits der vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass im Zeitpunkt des Insolvenzantrages keine Masse vorhanden ist, mit der das Verfahren bestritten oder Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden können und deshalb im Interesse der Arbeitnehmer nur die sofortige vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit in Betracht kommt (im Anschluss an BAG 15.09.1976 - 1 AZR 784/75).