LAG Nürnberg - Urteil vom 11.01.2012
4 Sa 627/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; InsO § 113 S. 2; BEEG § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1448
ZInsO 2012, 2300
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1160/10

Betriebsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit bei insolvenzbedingter Betriebsstilllegung

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 627/11

DRsp Nr. 2012/10489

Betriebsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit bei insolvenzbedingter Betriebsstilllegung

Im Falle einer Betriebsstilllegung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin nur deshalb eine von § 113 Satz 2 InsO abweichende längere Kündigungsfrist einzuräumen, um sie weiterhin in den Genuss einer beitragsfreien Krankenversicherung kommen zu lassen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.09.2011, Az.: 11 Ca 1160/10, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; InsO § 113 S. 2; BEEG § 18 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.05.2010 aufgrund der Arbeitgeberkündigung vom 09.02.2010.

Die am 12.04.1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.1991 bei der Firma Q...

S... AG & Co. als Einkäuferin beschäftigt, zuletzt auf der Basis des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.12.1998.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.09.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. K... H... G... zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom 09.02.2010 (Kopie Bl. 4 d.A.) das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31.05.2010.