BAG - Urteil vom 12.11.2002
1 AZR 58/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 564
BAGE 103, 321
BAGReport 2003, 242
DB 2003, 1635
FamRZ 2004, 103
NZA 2003, 1287
ZIP 2003, 1463
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 63/01
ArbG Lingen, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 96/00

Betriebsverfassungsrecht - Erziehungsurlaub/Elternzeit und Höhe der Sozialplanabfindung; Ausstrahlungswirkung der Grundrechte; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

BAG, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 58/02

DRsp Nr. 2003/8289

Betriebsverfassungsrecht - Erziehungsurlaub/Elternzeit und Höhe der Sozialplanabfindung; Ausstrahlungswirkung der Grundrechte; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

»Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan für die Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt, verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn sie davon Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnehmen.«

Orientierungssätze: 1. Den Betriebsparteien ist es grundsätzlich unbenommen, die Nachteile aus einer Betriebsänderung durch zwei aufeinander folgende, nicht inhaltsgleiche Sozialpläne auszugleichen. 2. Im Rahmen ihres Regelungsermessens können die Betriebsparteien auch die Beschäftigungsdauer als Maßstab für die Höhe einer Abfindung heranziehen, obwohl der Sozialplan dem Ausgleich künftiger Nachteile dient. Ausschließlich auf die Beschäftigungsdauer abzustellen ist aber nur dann unbedenklich, wenn sich die betroffenen Arbeitnehmer in sonstigen sozialplanrelevanten Daten nicht erheblich unterscheiden. 3. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit können die Betriebsparteien bestimmte Zeiten aus sachlichen Gründen unberücksichtigt lassen. Zeiten des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) auszunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG.