BAG - Urteil vom 29.10.2002
1 AZR 80/02
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 ; InsO § 123 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2710
ZIP 2003, 1414
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 577/01
ArbG Aachen, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1806/99d

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Sozialplanforderung als nicht vollstreckbare Masseforderung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Auslegung eines Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 80/02

DRsp Nr. 2003/8290

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Sozialplanforderung als nicht vollstreckbare Masseforderung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Auslegung eines Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

Orientierungssätze: 1. Ist eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig, ist die auf das Bestehen der Forderung gerichtete Feststellungsklage die zutreffende Klageart. 2. Gilt ein Sozialplan für solche Arbeitnehmer nicht, die den Betrieb vor einem bestimmten Stichtag "freiwillig verlassen, bzw. selbst gekündigt haben", ist diese Klausel wegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gesetzeskonform dahin auszulegen, daß eine Eigenkündigung zum Ablauf des Stichtags nicht zum Anspruchsverlust führt.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 ; InsO § 123 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 14. Juli 1976 bei der A GmbH als Arbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.800,00 DM. Mit Schreiben vom 29. März 1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen geplanter Betriebsstillegung zum 31. Oktober 1999. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Am 27. August 1999 stellte die Arbeitgeberin Insolvenzantrag. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt.