BGH - Beschluss vom 14.05.2009
IX ZB 264/08
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; InsO § 19; HGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 442/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 790/08

Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 InsO bei gleichzeitigem Vorliegen eines durch diesen als Liquidator der Schuldnerin gestellten Eigenantrags

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 264/08

DRsp Nr. 2009/14346

Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 InsO bei gleichzeitigem Vorliegen eines durch diesen als Liquidator der Schuldnerin gestellten Eigenantrags

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1; InsO § 19; HGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).