OLG Brandenburg - Urteil vom 31.03.2005
11 U 103/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 283b ; GmbHG § 64 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1210
DStR 2005, 1110
GmbHR 2004, 879
MDR 2005, 1119
NZG 2005, 602
OLGReport-Brandenburg 2005, 712
ZIP 2005, 1073
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/03

Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme einer GmbH aus verzögerter Insolvenzantragstellung für die Voraussetzungen des § 64 GmbHG

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 11 U 103/04

DRsp Nr. 2005/12923

Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme einer GmbH aus verzögerter Insolvenzantragstellung für die Voraussetzungen des § 64 GmbHG

1. Der Gläubiger, der den Geschäftsführer einer GmbH aus einer verzögerten Insolvenzantragstellung als behaupteter Neugläubiger in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, das die Voraussetzung des § 64 GmbHG im Zeitpunkt der den Schaden auslösenden Bestellungen gegeben waren. Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen ihm jedenfalls dann nicht zugute, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung jedes Anzeichen für eine Krise der GmbH fehlt. 2. Dies gilt auch dann, wenn es die Geschäftsführer unterlassen haben, die Bücher der Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen. Der Verstoß gegen § 283b StGB begründet keine eigenständige Haftung des Geschäftsführers für einen Zeitraum in dem sämtliche Anzeichen für eine Krise fehlen und rechtfertigt auch keine vollständige Verlagerung der Darlegungslast nach den Regeln der sekundären Behauptungslast.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 283b ; GmbHG § 64 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.