BGH - Urteil vom 06.12.2012
IX ZR 3/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 17 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 193
BB 2013, 525
DB 2013, 167
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 302
NJW 2013, 940
NZI 2013, 140
NZI 2013, 7
WM 2013, 174
ZIP 2013, 228
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 190
ZInsO 2013, 848
ZVI 2013, 65
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/08
OLG Schleswig, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 32/10

Beweispflicht des Gläubigers bzgl. des nachträglichen Entfallens einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung; Entfallen der Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen IX ZR 3/12

DRsp Nr. 2013/1387

Beweispflicht des Gläubigers bzgl. des nachträglichen Entfallens einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung; Entfallen der Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung

Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist. Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben. Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Gläubigers, greift das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung ein, wenn zum Zeitpunkt der Leistung Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.

Tenor