BGH - Beschluss vom 12.05.2016
IX ZA 32/15
Normen:
ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 567 Abs. 1; InsO § 182; InsO §§ 187 ff.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 48/12
KG, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 203/13

Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung des Streitwerts der Tabellenfeststellungsklage aus der zu erwartenden Quote; Bewertung der Forderungen der auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagenden Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX ZA 32/15

DRsp Nr. 2016/10805

Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung des Streitwerts der Tabellenfeststellungsklage aus der zu erwartenden Quote; Bewertung der Forderungen der auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagenden Insolvenzgläubiger

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 567 Abs. 1; InsO § 182; InsO §§ 187 ff.;

Gründe

1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.